BUND Regionalverband Mittlerer Oberrhein

Satzung des BUND Regionalverbands Mittlerer Oberrhein

zuletzt geändert: 12. April 2009

§1

(1) Der BUND Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des Landesverbands Baden-Württemberg e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). 
(2) Zum Bereich dieses Regionalverbands gehören die Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadtkreise Karlsruhe und Baden-Baden.
 

§2

(1) Zweck des BUND Regionalverbands Mittlerer Oberrhein ist die Verfolgung und Umsetzung der in §2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg beschriebenen Ziele und Maßnahmen.
(2) Der Regionalverband verfolgt als solcher ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Der BUND Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§5

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Regionalverbands ergeben sich aus §8 Abs. 1 in Verbindung mit §3 Abs. 1, 5, 6 und 7 der Satzung des Landesverbandes.

§6

Organe des Regionalverbands sind die Regionalversammlung, der Regionalvorstand und die Kassenprüfer.

§7

(1) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt entweder brieflich oder durch eine entsprechende Mitteilung in der Tagespresse oder im BUND-Magazin. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Regionalvorstand vorliegen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es 1/5 der Mitglieder oder die Vorstände von mindestens fünf Ortsgruppen schriftlich mit Angabe eines entsprechenden Grundes verlangen oder der Regionalvorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einer der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Enthaltungen werden bei Abstimmungen über satzungsändernde Anträge als Ablehnung gezählt.

§8

(1) Die Regionalversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbands. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Regionalverbands zusammen.
(2) Jedes Mitglied hat Antrags-, Stimm- und Rederecht.
(3) Zu den Aufgaben der Regionalversammlung gehören u. a. die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Regionalverbandes, die Wahl und die Abberufung des Vorstands, die Wahl des Regionalvertreters im Landesvorstand gem. §6 Abs. 1 der Landessatzung, die Wahl und die Abberufung der Landesdelegierten, die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Geschäftsführung und der Kassenprüfer. Außerdem beschließt sie die Satzung und den Haushalt des Regionalverbands. Die Regionalversammlung hat die letzte Entscheidungsbefugnis über den Inhalt einer regional-bedeutsamen Stellungnahme bzw. BUND-Position.
(4) Die Regionalversammlung wählt jeweils auf drei Jahre die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbands entsprechend § 5 der Landessatzung. Im Falle einer Verhinderung von Delegierten werden Ersatzdelegierte zu deren Vertretung in der Landesdelegiertenversammlung bestellt. Die Bestellung der Ersatzdelegierten erfolgt in der Reihenfolge der bei der Wahl erzielten Stimmen durch den Regionalvorstand.
(5) Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig. Fällt ein Vorstandsmitglied oder ein Landesdelegierter aus, wählt die Regionalversammlung nach.
(6) Über die Beschlüsse der Regionalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugänglich sein muss.

§ 9

(1) Der Regionalvorstand besteht entweder aus dem Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren (maximal acht) Mitgliedern oder aus einem gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstand (maximal drei Mitglieder einschließlich eines Schatzmeisters mit Alleinvertretungsbefugnis) und weiteren (maximal acht) Mitgliedern, die nicht alleinvertretungsbefugt sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils vor der Wahl des Vorstands, nach welchen der beiden möglichen Vorstandsregelungen gewählt wird.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
(3) Der Vorsitzende, die stellv. Vorsitzenden und der Schatzmeister bzw. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Regionalverband je alleine gerichtlich oder außergerichtlich. Sie laden zu den Sitzungen des Vorstands und zu den Regionalversammlungen ein. Sie leiten die Sitzungen dieser beiden Organe
(4) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort der Sitzung.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig vom Vertretungsrecht der Vorsitzenden gleichberechtigt bezüglich des Einbringens von Beratungspunkten und innerhalb der Abstimmungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei der Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 10

(1) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des Regionalschatzmeisters.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Bücher des Regionalschatzmeisters einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen.
(3) Die Kassenprüfer haben der Regionalversammlung jährlich einen schriftlichen Prüfbericht abzugeben.

§ 11

(1) Der Regionalverband kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
(2) Rechtsstreitigkeiten kann der Regionalverband nur in Abstimmung mit dem Landesverband (Referat Recht) führen.
(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen des Regionalverbandes von überregionaler Bedeutung, wie z.B. Presseerklärungen oder Stellungnahmen gegenüber Behörden, Unternehmen oder anderen dritten Personen sollen nach Möglichkeit mit dem Landesverband (Landesgeschäftsführer / Referat Recht) abgestimmt werden.

§ 12

Bei der Auflösung des Regionalverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband zur dortigen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Die Auflösung des Regionalverbands kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Regionalversammlung mit 3 / 4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13

Diese Satzung tritt am 24. März 2000 in Kraft.

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