Satzung des BUND Regionalverbands Mittlerer Oberrhein

zuletzt geändert: 28. September 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverband Ba­den-Württemberg e.V. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

2) Der Verein führt den Namen: BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein.

3) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

4) Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein umfasst das Gebiet der Stadtkreise Karlsruhe und Baden-Baden sowie der Landkreise Karlsruhe und Rastatt.

5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

1) Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein er­halten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mit­teln des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein.

Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünsti­gen.

2) Zweck des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein ist die Förderung und Durch­setzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucher­schutzes. Der Um­welt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebens­grundlagen von Men­schen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Be­wahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

3) Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nach­haltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur, zum Bei­spiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. die Förderung der Umsetzung der von den UN formulierten Ziele für eine nachhal­tige Entwicklung unter besonderer Hervorhebung des Umwelt- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltbildung, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit;
  3. die Förderung der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, ins­besondere im Kinder- und Jugendbereich, unter anderem durch Vorträge, Ex­kursionen, Seminare und Tagungen sowie Aktionen mit Kindern und Jugendlichen,
  4. die Förderung des Naturschutzes, insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tier­schutz sowie Landschaftspflege und die Erhaltung der biologischen Vielfalt,
  5. wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Kartierungen oder Bro­schüren;
  6. die Beratungen von Verbraucher*innen zu nachhaltigen Produkten und nachhalti­ger Produktion, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen und Pressear­beit;
  7. die Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung, zum Bei­spiel durch Aufklärung über die Gefährdung radioaktiver Strahlung und den Einsatz für eine sichere Abwicklung des Atomzeitalters;
  8. die Mitwirkung bei Planungen, insbesondere wenn sie die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berühren, zum Beispiel durch Gespräche, die Abgabe ent­sprechender Stellungnahmen und die Teilnahme an zugehörigen Erörte­rungsterminen;
  9. die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bereich des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Gespräche mit Behördenvertre­ter*innen und Politiker*innen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  10. die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

4) Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein steht auf dem Boden der freiheit­lichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Er ist über­parteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechts­widrige Auf­fassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar. Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein unterstützt die in seinem Gebiet (§ 1 Nr. 4) be­findlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 3 a, 3 b und 3 c (2) der Landesverfassung von Baden-Württemberg.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein erge­ben sich aus § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer*innen

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder­versammlung statt.

2) Diese ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder per E-Mail oder über eine Einladung in der Mitglie­derzeitschrift des BUND-Landesverbands einzuberufen.

3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Wo­che vor der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienen Mitglieder beschlussfähig.

5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Beachtung der unter 2) genannten Frist spätestens drei Wochen nach Eingang eines entspre­chenden schriftlichen Antrags einberufen werden. Dieser muss von mindestens 5 Prozent der ordentlichen Mitglieder oder von zwei Ortsverbänden unterzeichnet sein, den Be­ratungsgegen­stand, einen Beschlussvorschlag mit Begründung sowie eine Begrün­dung für die Dringlichkeit enthalten.

6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine*r der Anwesenden verlangt geheime Ab­stimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7) Vorstandsmitglieder des Landesverban­des und/oder deren Beauftragte haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht.

8) Die Mitgliederversammlung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist so­wie vorbehaltlich der Regelungen unter 2), im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenz­verfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemein­samen Be­schlussfassung ein.

9) Der Vorstand ist ermächtigt, aber in keinem Fall verpflichtet vorzusehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu tref­fen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzu­machen. Einwahldaten für die Mitgliederversammlung im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail mitzuteilen.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:

1) Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfer*innen sowie Abbe­rufung des Vorstands aus wichtigem Grund.

2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen

4) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

5) Wahl von Delegierten für die nächsthöhere Ebene

6) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

7) Abstimmungen über Anträge im Sinne von § 5 Nr. 3

8) Satzungsänderungen

9) Regelungen zu Empfängerkreis und Höhe von Vergütungen im Sinne von § 2 (1) der Satzung

§ 7  Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a. dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden

b. dem/der Schatzmeister/in

c. bis zu acht weiteren Beisitzer*innen.

Alternativ kann der Vorstand auch aus einem gleichberechtigten Team von min­destens drei Vorsitzenden bestehen; hiervon ist eine Person für die Finanzen zu­ständig. Zusätzlich können bis zu acht Beisitzer*innen gewählt werden.

2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.

3) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amts­periode bis zur Neuwahl fort.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein*e Kassenprüfer*in vor Ablauf seiner Amts­periode aus, wird in der darauffolgenden Mitglieder­versammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

5)

  1. Der Vorstand tagt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist sowie vorbehalt­lich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren. Im Präsenzverfahren finden sich die Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Be­schlussfassung ein.
  2. Der Vorstand kann Vorstandssitzungen im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort abhalten und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestim­mungen sind mit der Einladung zu den Vorstandssitzungen bekanntzumachen. Einwahldaten für die Vorstandssitzungen im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Vorstandssitzung per E-Mail mitzuteilen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstauf­sicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen.

2) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

3) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1) Der BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein kann Verpflichtungen, die den Be­stand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten De­ckungszusage durch den Lan­desverband eingehen.

2) Die Regelungen der Satzung des Landesverbands sind zu beachten, insbesondere §§ 9, 11 und 12 jener Satzung.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1) Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen.

2) Der BUND-Regionalverband Mittlerer Oberrhein arbeitet mit allen anderen Verbands­gliederungen solidarisch zusammen.

3) Hauptamtliche Mitarbeiter*innen des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein können nicht Mitglied des Vorstands oder Revisor*innen werden.

4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an das Haupt­mitglied erfolgt ist. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.

5) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimm­enthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab­gelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der an­wesenden Dele­gierten bzw. Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, einer der Anwesenden verlangt geheime Abstim­mung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem ge­wählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands und der Revisor*innen beträgt drei Jahre. Bei Ausscheiden ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit zulässig.

8) Über die in den Organen gefassten Abstimmungen und über die diesen zugrundelie­genden Anträge sind Niederschriften zu führen.

9) Ein Vorstands-, Delegierten- oder Revisor*innenamt können nur Mitglieder des BUND-Landesverbandes ausüben. Diese Regelung gilt auch für alle Unter­gliederungen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des BUND-Regionalverbands Mittlerer Oberrhein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be­schlossen werden.

2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins an den BUND-Landesverband Baden-Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend sei­ner Sat­zung zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 28.09.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Alles auf einen Blick

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